Förderverein zur Gründung einer Bürgerstiftung Neufahrn b. Freising e.V. * Fürholzer Weg 24 * 85375 Neufahrn b. Freising

Förderverein zur Gründung einer Bürgerstiftung Neufahrn b. Freising e.V. 

Warum eine Bürgerstiftung für Neufahrn ?

Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen hier bei uns in Neufahrn. Der Förderverein Bürgerstiftung ist Basis für die Umwandlung zur Stiftung, welche dann fördernd und operativ für alle Bürger der Gemeinde tätig ist. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement.

Satzung Bürgerstiftung

Satzung des Fördervereins zur Gründung einer Bürgerstiftung Neufahrn b. Freising

(Förderverein Bürgerstiftung)

in der Fassung vom 10.122025 mit Nachtrag vom 19.12.2025

 

lnhalt

Präambel 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

§ I Bestellung des Vorstandes .

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 1 1 Erweiterter Vorstand

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 1 3 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Kuratorium

§ 17 Hinweis zur geschlechtsneutralen Sprache

§ 18 lnkrafttreten

 

 

Präambel

Der Förderverein zur Gründung einer Bürgerstiftung Neufahrn b.Freising ist ein gemeinnütziger Verein von Bürgern Iür Bürger in Neulahrn b.Freising und versteht sich als Gemeinschaft für alle, die sich ehrenamtlich, solidarisch und zukunftsorientiert für das Wohl unserer Gemeinde und deren Bürgerschaft einsetzen möchten. 

Dadurch wird das Gemeinwohl gelördert und ein Beitrag zu einem sozialen, wertschätzenden und unterstützenden Miteinander in Neufahrn geleistet.

Durch das Aufeinandertreffen und Verschmelzen von bürgerschaftlichem Engagement, ldeen und Ressourcen wird der Grundstein für eine nachhaltig wirkende Bürgerstiftung gelegt, welche die Menschen in Neufahrn b.Freising dauerhaft unterstützt.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein zur Gründung einer Bürgerstiftung Neufahrn b.Freising (Förderverein Bürgerstiftung)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz ,,e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neufahrn b. Freising.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2)
Zweck des Vereins ist:

- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

- die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung

- die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und Landschaftspflege (u.a. Parkanlagen)

- die Förderung von Kunst und Kultur

- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der OrtsverschÖnerung

- die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und des interreligiösen Dialogs

- die Förderung des Tierschutzes

- die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der zuvor genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke


(3) 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung oder Finanzierung von Einrichtungen, Projekten, Fördervereinen und Vereinen, Aktionen, Angeboten, Gruppen oder Vereinigungen sowie lnitiativen o.Ä.
  • Zuschüsse zu und Finanzierung der in Absatz 2 genannten Zwecke
  • die Unterstützung oder Finanzierung von Ausbildung, Studium und Fortbildungen o.A. im Sinne des Absatzes 2
  • eigene Aktionen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Netzwerkveranstaltungen, sowie die Unterstützung und Förderung von Aktionen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Netzwerkveranstaltungen Anderer o.Ä.
  • die Beteiligung an Projekten zur und die Förderung der Errichtung, Aufwertung und Pflege von lnfotafeln, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation söwie Gesprächen und Herstellung von Erklärmaterialien zur Aufklärung o.A.
  • die Beteiligung an Projekten zur Errichtung, Aufwertung und..Pflege von Parkanlagen, Grünflächen, sonstigen Anlagen und Orten o.A.
  • die Durchführung oder Unterstützung von Modernisierungsmaßnahmen o.A.
  • die Anschaffung von Gegenständen und Materialien zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Zwecke
  • die Förderung und Finanzierung von Austauschformaten und Fahrten sowie die lntensivierung der Städtepartnerschaften und anderer Begegnungen sowie gemeinsamer Projekte
  • das Werben und Sammeln von finanzieller und sonstiger Unterstützung für die o.g. Vereinszwecke und entsprechendem Engagement

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

(8) Der Verein schafft und unterhält die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks nötig und geeignet erscheinenden Einrichtungen und führt die entsprechenden Maßnahmen durch.

(9) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den oben genannten Vereinszwecken verbunden lühlt und die sich schriftlich gegenüber dem Vorstand bereit erklärt, sich an der Gründung der zu gründenden steuerbegünstigten Stiftung bürgerlichen Rechts (Bürgerstiftung Neulahrn b.Freising) als Stifter zu beteiligen.

(2) Die Aufnahme in den Verein kann außerdem von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden, deren Höhe der Vorstand festlegt.

(3) Der jeweils amtierende Bürgermeister der Gemeinde Neulahrn b.Freising kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Mitglied werden. Er kann darüber hinaus aufgrund seiner Repräsentationswirkung für den Verein nach außen von der Zahlung einer etwaigen Aufnahmegebühr befreit werden.

(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschältsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a. das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die lnteressen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b. das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht bezahlt hat.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im ersten Quartal des Jahres fällig werdenden Milgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, ggf. der eMeiterte Vorstand, ggf. ein Kuratorium sowie die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellverlreter (Schriftlührer) und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. lm lnnenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zur Vertretung des Vereins bestimmt ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird bestimmt, dass bis zur Eintragung des Vereins der Vorsitzende, im Verhinderungslall zuerst sein Stellvertreter und dann der Schatzmeister, den Verein rechtswirksam allein vertreten können.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte des Vereins. Er führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über einzelne finanzielle Maßnahmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung für eine Entscheidung zuständig ist

c. Das Erstellen eines Kassen- und Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung

d. Die Entscheidung über die Aulnahme neuer Mitglieder und die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach Maßgabe der Satzung und die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Aulnahmegebühr für neue Vereinsmitglieder

e. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und die Verantwortlichkeit Iür die Pressearbeit

f . Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des eMeiterten Vorstands sowie des Kuratoriums

g. Die Begelung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

 

§ 9 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds in den Vorstand zu berufen.

 

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vorbereitet, einberufen und geleitet.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(3) Sitzungen des Vorstands können als Präsenzsitzungen, hybride Sitzungen oder virtuelle Sitzungen durchgeführt werden. Die Wahl der Sitzungstorm erfolgt durch den Einberufenden und ist im Rahmen der Einberufung bekannt zu machen. Virtuell Teilnehmende gelten als anwesend im Sinne des Absatz 2.

(4) Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen in Textform gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder des Vorstands dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Die Teilnahme am Umlaufverfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme eines solchen gilt dabei als Zustimmung zu diesem Verfahren.

(5) Bei Beschlusslassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(6) Die Beschlüsse des.Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister zu unterschreiben.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie bis zu sechs weiteren Personen (sogenannte Beisitzer).

(2) Die Beisitzer können vom Vorstand berufen werden, wobei er bei der Berufung auch eine bestimmte Amtszeit der Beisitzer vorsehen kann.

(3) Die Beisitzer unterstützen den gesetzlichen Vorstand bei der Geschäftsführung. lhnen können außerdem vom Vorstand einzelne seiner Aufgaben oder Aufgabenbereiche übertragen werden.

(4) Die Regelungen des § 10 dieser Satzung gelten für den eMeiterten Vorstand entsprechend.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig lür die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b. die Wahl von zwei Kassenprülern

c. die Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes

d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren konkreter Fälligkeitszeitpunkt

e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

f. die Entgegennahme der vom Vorstand aufgestellten Kassen- und Tätigkeitsberichte

g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h. die Beschlussfassung über eine potenzielle Übertragung des Vereinsvermögens auf eine noch zu gründende steuerbegünstigte Stiftung bürgerlichen Rechts (Bürgerstiftung Neufahrn b. Freising)

i. die Übertragung des Vereinsvermögens auf die Bürgerstiftung Neufahrn b.Freising; dies ist nur zulässig, wenn durc-h die Aullösung des Vereins die Bürgerstiftung gegründet wird/wurde und die Überleitung des Vereins in die Bürgerstiftung erfolgt

j. die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Gründung einer steuerbegünstigten Stiftung bürgerlichen Rechts (Bürgerstiftung Neufahrn b.Freising) im Namen des Vereins sowie die Zustimmung zu der für diese Gründung erforderlichen Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(l) Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberuf en.

(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das lnteresse des Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Uber den Antrag entscheidet der Vorstand.

(5) Nicht fristgemäß gestellte Anträge im Sinne des Abs. 4 können als sogenannte Dringlichkeitsanträge von der Mitgliederversammlung behandelt werden. Über die Zulassung solcher Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende. lm Falle seiner Verhinderung leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Sollte dies nicht möglich sein (2.8. wegen Abwesenheit), wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Soweit der Schriftführer die Versammlung leitet oder nicht anwesend ist, wird ein Mitglied von der Mitgliederversammlung zur Protokollführung bestimmt.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlusslähig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) ln den folgenden Fällen gelten die abweichenden Mehrheitsverhältnisse:

a. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

b. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

c. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

d. Der Beschluss über eine potenzielle Übertragung des Vereinsvermögens auf eine noch zu gründende steuerbegünstigte Stiftung bürgerlichen Rechts (Bürgerstiftung Neufahrn b.Freising) bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(6) Werden bei der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt, ist von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis eine Wahlleitung zu bestimmen, die den Wahlvorgang leitet und die Form der Abstimmung (offen/geheim) festlegt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(7) Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schrift ührer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(8) § 1 0 Absätze 3 und 4 dieser Satzung gelten analog.

(9) Die Kassenprüfer werden zeitgleich mit dem Vorstand, aus der Mitte der Vereinsmitglieder, aul die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. ln diesem Zuge ist auch über den Verbleib des Vereinsvermögens zu beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neufahrn b.Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) lm Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

§ 16 Kuratorium

(1) Der Verein kann ein Kuratorium etablieren, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; sie müssen nicht Mitglied im Verein sein. Die Mitglieder können jederzeit vom Vorstand abberufen und das Kuratorium aufgelöst werden.

(3) Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden.

(4) Für die Ladung zu dieser Sitzung sowie deren Durchführung gelten die Regelungen in § 13 dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 17 Hinweis zur geschlechtsneutralen Sprache

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.

 

§ 18 lnkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von den Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Neufahrn, den 19.12.2025 

unterzeichnet von: 

Franz Heilmeier

Eduard Sczudlek

Josef Stettner

Josef Eschlwech

Ozan Iyibas

Alexander Meßner

Helmut Hinterberger

Beate Frommhold-Buhl

Aylin Saurer

 

Förderverein - der erste Schritt ...

Die Gründung des Fördervereins stellt den ersten Schritt auf dem Weg zur Bürgerstiftung dar. Über den Schritt Förderverein geht es im nächsten Schritt, nach Anerkennung des Stiftungszweckes in die Bürgerstiftung über. 

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Drei Köpfe bilden den Vorstand

Um Projekte zu verwirklichen, sind engagierte Persönlichkeiten nötig, die vorangehen - mit dem Vorsatz, in der Gemeinde etwas bewegen zu wollen. In diesem Fall ist es der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Franz Heilmeier(Bürgermeister a.D.), seinem Stellvertreter Eduard Sczudlek (Schriftführer) und dem Schatzmeister Sepp Stettner. Allesamt sind sie in der Gemeinde verwurzelte Mitbürger, die mit ihrem Engagement dem Gemeinwohl dienen wollen. Unterstützt wird der engere Zirkel von weiteren Vorstandsmitgliedern, ggf. auch von einem Kuratorium sowie der Mitgliederversammlung.

Ansprechpartner

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Vorstand
Franz Heilmeier
Fürholzer Str. 24

85375 Neufahrn bei Freising 

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Schriftführer
Eduard Sczudlek
Ährenweg 5b

85375 Neufahrn bei Freising 

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Kassier
Josef Stettner
Auweg 19

85375 Neufahrn bei Freising 

 

 

 

 

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